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   VGH Bayern, 28.07.2010 - 9 C 10.1087   

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https://dejure.org/2010,43005
VGH Bayern, 28.07.2010 - 9 C 10.1087 (https://dejure.org/2010,43005)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.07.2010 - 9 C 10.1087 (https://dejure.org/2010,43005)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 9 C 10.1087 (https://dejure.org/2010,43005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwertkatalog 2004StreitwertbeschwerdeUnerheblichkeit streitwertrelevanter Erklärungen nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens;Halbierung für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes;Nachbarstreit gegen Baugenehmigung; Richtwert nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 28.05.2001 - 2 C 01.1256
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 9 C 10.1087
    Nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr (BayVGH vom 28.5.2001 2 C 01.1256).
  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 2 C 04.2331
    Auszug aus VGH Bayern, 28.07.2010 - 9 C 10.1087
    Der genannte Pauschalwert erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar (vgl. BayVGH vom 5.12.2003 BayVBl 2004, 541; vom 15.3.2005 Az. 2 C 04.2331, juris).
  • VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.649

    Streitwertbeschwerde hinsichtlich des Streitwerts für vorläufigen Rechtsschutz

    Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat auch bei baurechtlichen Nachbarklagen gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts fest, weil mit dem Eilverfahren die Hauptsache noch nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 13; siehe auch SächsOVG, B.v. 28.11.2016 - 1 B 257/16 - juris Rn. 8; ThürOVG, B.v. 20.7.2016 -1 VO 376/16 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 30.6.2015 - 3 E 595/15 - juris Rn. 5; a.A. VGH BW, B.v. 27.1.2016 -3 S 2660/15 - juris Rn. 11).

    Im Übrigen ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens kein Raum mehr (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2014 - 7 OA 82/14

    Umdeutung der Streitwertbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers

    Nach Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr (ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.5.2001 - 2 C 01.1256 -, juris Rn. 3; v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 -, juris Rn. 11; u. v. 21.10.2013 - 9 C 11.1244 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 27.04.2018 - 9 C 18.648

    Streitwert einer Baunachbarklage

    Im Übrigen ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens kein Raum mehr (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2433

    Infektionsschutzrecht

    Nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr (BayVGH, B. v. 28.5.2001 - 2 C 01.1256 - juris Rn. 3; B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 11; B.v. 21.10.2013 - 9 C 11.1244).
  • OVG Sachsen, 23.07.2015 - 1 E 57/15

    Streitwert, Baugenehmigung, Nachbarklage

    6 Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ist der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 - wie zuvor nach dem insoweit nicht geänderten Streitwertkatalog 2004 - zu halbieren (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 21. Mai 2013 - 1 B 260/13 -, juris Rn. 30), da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen die Baugenehmigung in der Regel nicht die Hauptsache vorwegnimmt, diese vielmehr bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Eintritt vollendeter Tatsachen auf dem Baugrundstück verhindern soll (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2010 - 9 C 10.1087 -, juris Rn. 12; a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 9. Juli 2014 - 8 S 827/14 -, juris Rn. 12).7 Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).
  • VGH Bayern, 30.10.2013 - 9 C 12.2434

    Infektionsschutzrecht Streitwertbeschwerde eines nicht kostenpflichtigen

    Nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr (BayVGH, B. v. 28.5.2001 - 2 C 01.1256 - juris Rn. 3; B.v. 28.7.2010 - 9 C 10.1087 - juris Rn. 11; B.v. 21.10.2013 - 9 C 11.1244).
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